4. Kapitel: Gerüste
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 38 Gerüstbestandteile
> Art. 40 Fundation
Art. 39 Stabilität
Gerüste sind so aufzubauen, dass sämtliche Bestandteile gegen unbeabsichtigtes Verschieben gesichert sind.
Stand am 1. November 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen