Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Gerüste
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 38 Gerüstbestandteile
> Art. 40 Fundation

Art. 39 Stabilität

Gerüste sind so aufzubauen, dass sämtliche Bestandteile gegen unbeabsichtigtes Verschieben gesichert sind.


Stand am 1. November 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen