Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Arbeiten auf Dächern
1. Abschnitt: Schutz vor Stürzen über den Dachrand
< Art. 28 Allgemeines
> Art. 30 Öffnung zwischen Spenglergang und Fassade

Art. 29 Massnahmen an Dachrändern

1 Bei Dächern mit einer Neigung bis und mit 60° ist ein Spenglergang nach Artikel 47 anzubringen.

2 Bei Dächern mit einer Neigung bis 10° kann der Spenglergang entfallen, wenn ein durchgehender Seitenschutz nach Artikel 16 angebracht ist und alle Arbeiten innerhalb des Seitenschutzes ausgeführt werden können.

3 Bei Dächern mit einer Neigung zwischen 25° und 60° ist der Seitenschutz des Spenglerganges als Dachdeckerschutzwand nach Artikel 48 auszugestalten.

4 Bei Dächern mit einer Neigung über 60° darf, unabhängig von der Traufenhöhe, nur von Gerüsten oder beweglichen Arbeitsbühnen aus gearbeitet werden.

5 An giebelseitigen Dachrändern sind ein Geländerholm und ein Zwischenholm anzubringen. Diese Massnahme kann entfallen, wenn ein durchgehender Spenglergang angebracht ist oder gleichwertige Schutzmassnahmen getroffen worden sind.


Stand am 1. November 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen