3. Kapitel: Arbeiten auf Dächern
1. Abschnitt: Schutz vor Stürzen über den Dachrand
< Art. 28 Allgemeines
> Art. 30 Öffnung zwischen Spenglergang und Fassade
Art. 29 Massnahmen an Dachrändern
1 Bei Dächern mit einer Neigung bis und mit 60° ist ein Spenglergang nach Artikel 47 anzubringen.
2 Bei Dächern mit einer Neigung bis 10° kann der Spenglergang entfallen, wenn ein durchgehender Seitenschutz nach Artikel 16 angebracht ist und alle Arbeiten innerhalb des Seitenschutzes ausgeführt werden können.
3 Bei Dächern mit einer Neigung zwischen 25° und 60° ist der Seitenschutz des Spenglerganges als Dachdeckerschutzwand nach Artikel 48 auszugestalten.
4 Bei Dächern mit einer Neigung über 60° darf, unabhängig von der Traufenhöhe, nur von Gerüsten oder beweglichen Arbeitsbühnen aus gearbeitet werden.
5 An giebelseitigen Dachrändern sind ein Geländerholm und ein Zwischenholm anzubringen. Diese Massnahme kann entfallen, wenn ein durchgehender Spenglergang angebracht ist oder gleichwertige Schutzmassnahmen getroffen worden sind.