Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 1 Gegenstand und anderes geltendes Recht
> Art. 3 Planung von Bauarbeiten

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

a.1
Bauarbeiten: die Herstellung, die Instandstellung, die Änderung, der Unterhalt, die Kontrolle und der Rückbau oder der Abbruch von Bauwerken, einschliesslich der vorbereitenden und abschliessenden Arbeiten; weiter gelten als Bauarbeiten Arbeiten in Gräben, Schächten, Baugruben, Steinbrüchen und Kiesgruben, Arbeiten an wärmetechnischen Anlagen und Hochkaminen, am hängenden Seil, an und in Rohrleitungen, Untertagarbeiten sowie die Steinbearbeitung;
b.
Absturzhöhe: die Höhendifferenz zwischen Absturzkante und tiefstmöglicher Aufschlagstelle; bei einer mehr als 60° geneigten Arbeits- oder Verkehrsfläche: die Höhendifferenz zwischen dem höchstmöglichen Ort, an dem ein Absturz beginnen kann, und der tiefstmöglichen Aufschlagstelle;
c.
2
d.
durchbruchsichere Fläche: Fläche, die allen Belastungen standhält, die während der Ausführung von Arbeiten auftreten können;
e.
beschränkt durchbruchsichere Fläche: Fläche, die eine Einzelperson ohne Einsturzgefahr begehen kann;
f.
lichte Breite: der kleinste Abstand zwischen Grabenwänden, wenn keine Spriessung vorhanden ist, zwischen gegenüberliegenden Spriesswänden oder zwischen Baugrubenböschung und festen Bauteilen.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 3537).
2 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, mit Wirkung seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 3537).


Stand am 1. November 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen