Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Bestimmungen für alle Bauarbeiten
4. Abschnitt: Absturzsicherungen
< Art. 18 Gerüste
> Art. 20 Bestehende Anlagen

Art. 19 Andere Absturzsicherungen

1 Wo das Anbringen eines Seitenschutzes nach Artikel 16 oder eines Gerüstes nach Artikel 18 technisch nicht möglich oder zu gefährlich ist, sind Fanggerüste, Auffangnetze oder Seilsicherungen zu verwenden oder gleichwertige Schutzmassnahmen zu treffen.1

2 Die Absturzhöhe bei Abstürzen in ein Schutznetz darf nicht mehr als 6 m, diejenige bei Abstürzen in ein Fanggerüst nicht mehr als 3 m betragen.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 3537).


Stand am 1. November 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen