2. Kapitel: Bestimmungen für alle Bauarbeiten
2. Abschnitt: Arbeitsplätze und Verkehrswege
< Art. 10 Fahrbahnen
> Art. 12 Werfen oder Fallenlassen von Gegenständen und Materialien
Art. 11 Schutz vor herabfallenden Gegenständen und Materialien
Bei übereinanderliegenden Arbeitsplätzen und Verkehrswegen sind Massnahmen zu treffen, damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf unten liegenden Arbeitsplätzen und Verkehrswegen nicht durch herabfallende, herabgleitende, herabrollende oder herabfliessende Gegenstände oder Materialien gefährdet werden.
Stand am 1. November 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen