Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Begriffe

Art. 1 Gegenstand und anderes geltendes Recht

1 Diese Verordnung legt fest, welche Massnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten getroffen werden müssen.

2 Neben dieser Verordnung gelten insbesondere die Verordnung vom 19. Dezember 19831 über die Unfallverhütung (VUV) und die Verordnung 3 vom 18. August 19932 zum Arbeitsgesetz.


1 SR 832.30
2 SR 822.113


Stand am 1. November 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen