1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Begriffe
Art. 1 Gegenstand und anderes geltendes Recht
1 Diese Verordnung legt fest, welche Massnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten getroffen werden müssen.
2 Neben dieser Verordnung gelten insbesondere die Verordnung vom 19. Dezember 19831 über die Unfallverhütung (VUV) und die Verordnung 3 vom 18. August 19932 zum Arbeitsgesetz.
Stand am 1. November 2011
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