Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Fünfter Titel: Finanzierung
2. Kapitel: Verhütung von Nichtberufsunfällen
< Art. 98 Bemessung des Prämienzuschlages
> Art. 100 Verwendung des Prämienzuschlages

Art. 99 Festsetzung des Prämienzuschlages

Der Bundesrat setzt den Prämienzuschlag in einer besonderen Verordnung fest. Der Zuschlag wird in der Regel alle fünf Jahre den Verhältnissen angepasst.


Stand am 15. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen