Erster Titel: Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (Arbeitssicherheit)
2. Kapitel: Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im allgemeinen
1. Abschnitt: Pflichten des Arbeitgebers
< Art. 8 Vorkehren bei Arbeiten mit besonderen Gefahren
> Art. 10 Temporärarbeit
Art. 91 Zusammenwirken mehrerer Betriebe
1 Sind an einem Arbeitsplatz Arbeitnehmer mehrerer Betriebe tätig, so haben deren Arbeitgeber die zur Wahrung der Arbeitssicherheit erforderlichen Absprachen zu treffen und die notwendigen Massnahmen anzuordnen. Sie haben sich gegenseitig und ihre jeweiligen Arbeitnehmer über die Gefahren und die Massnahmen zu deren Behebung zu informieren.
2 Der Arbeitgeber muss einen Dritten auf die Anforderungen der Arbeitssicherheit in seinem Betrieb ausdrücklich aufmerksam machen, wenn er ihm den Auftrag erteilt, für seinen Betrieb:
- a.2
- Arbeitsmittel sowie Gebäude und andere Konstruktionen zu planen, herzustellen, zu ändern oder in Stand zu halten;
- b.
- Arbeitsmittel3 oder gesundheitsgefährdende Stoffe zu liefern;
- c.
- Arbeitsverfahren zu planen oder zu gestalten.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2374).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393).
3 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393). Diese Änd. ist im gesamten Erlass berücksichtigt.