Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Vierter Titel: Arbeitsmedizinische Vorsorge
4. Kapitel: Ansprüche des Arbeitnehmers
4. Abschnitt: Kürzung des Übergangstaggeldes oder der Übergangsentschädigung
< Art. 88 Auszahlung
> Art. 90 Kosten zu Lasten des Arbeitgebers

Art. 89

1 Trifft das Übergangstaggeld oder die Übergangsentschädigung mit anderen Sozialversicherungsleistungen zusammen, so wird es oder sie nach Artikel 69 ATSG gekürzt.1

2 Die Übergangsentschädigung wird nach Artikel 21 Absätze 1 und 4 ATSG gekürzt oder verweigert, wenn der Berechtigte seine Stellung auf dem Arbeitsmarkt verschlechtert hat, indem er:2

a.
die Vorschriften über die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nicht befolgt hat;
b.
die verbotene Arbeit nicht aufgegeben hat oder
c.
die Auflagen einer bedingten Eignungsverfügung nicht eingehalten hat.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3921).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3921).


Stand am 15. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen