Vierter Titel: Arbeitsmedizinische Vorsorge
4. Kapitel: Ansprüche des Arbeitnehmers
1. Abschnitt: Persönliche Beratung
< Art. 81 Nichtbefolgung einer Verfügung
> Art. 82a Gebühren
Art. 82
Der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossene Arbeitnehmer kann von der SUVA persönliche Beratung beanspruchen. Die SUVA hat ihn über die praktische Tragweite des Ausschlusses umfassend zu informieren und ihm die Stellen bekannt zu geben, an die er sich bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes wenden kann.
Stand am 15. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen