Erster Titel: Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (Arbeitssicherheit)
2. Kapitel: Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im allgemeinen
1. Abschnitt: Pflichten des Arbeitgebers
< Art. 6 Information und Anleitung der Arbeitnehmer
> Art. 7 Übertragung von Aufgaben an Arbeitnehmer
Art. 6a1 Mitspracherechte
1 Den Arbeitnehmern oder deren Vertretung im Betrieb steht in allen Fragen der Arbeitssicherheit ein Mitspracherecht zu.
2 Das Mitspracherecht umfasst den Anspruch auf frühzeitige und umfassende Anhörung sowie das Recht, Vorschläge zu unterbreiten, bevor der Arbeitgeber einen Entscheid trifft. Der Arbeitgeber begründet seinen Entscheid, wenn er den Einwänden und Vorschlägen der Arbeitnehmer oder deren Vertretung im Betrieb nicht oder nur teilweise Rechnung trägt.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2374).
Stand am 15. Mai 2012
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