Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Titel: Vollzug der Vorschriften über die Arbeitssicherheit
3. Kapitel: Datenbank der Koordinationskommission
< Art. 69
> Art. 69b Zweck

Art. 69a Vollzugsdatenbank

1 Die Koordinationskommission sorgt für die Einrichtung eines automatisierten Systems zur Verwaltung von Daten im Rahmen des Vollzugs der Vorschriften über die Arbeitssicherheit (Vollzugsdatenbank).

2 Die SUVA betreibt den Teil der Vollzugsdatenbank, der ihrer Zuständigkeit für die Arbeitssicherheit entspricht.

3 Das SECO betreibt den Teil der Vollzugsdatenbank, den es aufgrund von Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung 1 vom 10. Mai 20001 zum Arbeitsgesetz führt.



Stand am 15. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen