Dritter Titel: Vollzug der Vorschriften über die Arbeitssicherheit
2. Kapitel: Ausnahmebewilligungen
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Art. 69
1 Die Durchführungsorgane können ausnahmsweise, auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers, im Einzelfall Abweichungen von den Vorschriften über die Arbeitssicherheit bewilligen, wenn:
- a.
- der Arbeitgeber eine andere, ebenso wirksame Massnahme trifft, oder
- b.
- die Durchführung der Vorschrift zu einer unverhältnismässigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Arbeitnehmer vereinbar ist.
2 Bevor der Arbeitgeber den Antrag stellt, muss er den betroffenen Arbeitnehmern oder deren Vertretung im Betrieb die Mitspracherechte im Sinne von Artikel 6a gewähren. Er muss das Ergebnis dieser Mitsprache im Antrag festhalten.1
3 Der Entscheid über den Antrag wird dem Arbeitgeber durch Verfügung eröffnet. Der Arbeitgeber hat eine erteilte Ausnahmebewilligung den betroffenen Arbeitnehmern in geeigneter Weise bekannt zu geben.
4 Ist ein kantonales Durchführungsorgan des ArG zur Bewilligung zuständig, so holt es vorher den Bericht des eidgenössischen Durchführungsorgans und durch dessen Vermittlung den Mitbericht der SUVA ein.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2374).