Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Titel: Organisation
1. Kapitel: Arbeitssicherheit
2. Abschnitt: Koordinationskommission
< Art. 52 Koordination der Durchführungsbereiche
> Art. 53 Zuständigkeiten der Koordinationskommission

Art. 52a1 Richtlinien der Koordinationskommission

1 Die Koordinationskommission kann zur Gewährleistung einer einheitlichen und sachgerechten Anwendung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit Richtlinien aufstellen. Sie berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht.

2 Befolgt der Arbeitgeber solche Richtlinien, so wird vermutet, dass er diejenigen Vorschriften über die Arbeitssicherheit erfüllt, welche durch die Richtlinien konkretisiert werden.

3 Der Arbeitgeber kann die Vorschriften über die Arbeitssicherheit auf andere Weise erfüllen, als dies die Richtlinien vorsehen, wenn er nachweist, dass die Sicherheit der Arbeitnehmer gleichermassen gewährleistet ist.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juni 1999 (AS 1999 1752).


Stand am 15. Mai 2012
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