Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Titel: Organisation
1. Kapitel: Arbeitssicherheit
2. Abschnitt: Koordinationskommission
< Art. 51 Fachorganisationen
> Art. 52a Richtlinien der Koordinationskommission

Art. 52 Koordination der Durchführungsbereiche

Um die Zuständigkeitsbereiche der Durchführungsorgane aufeinander abzustimmen, kann die Koordinationskommission insbesondere:

a.
die Aufgaben der Durchführungsorgane näher abgrenzen;
b.
im Einvernehmen mit der SUVA die Mitwirkung der kantonalen Durchführungsorgane des ArG im Zuständigkeitsbereich der SUVA ordnen;
c.
die eidgenössischen Durchführungsorgane des ArG oder die SUVA mit Aufgaben betrauen, die ein kantonales Durchführungsorgan mangels personeller, fachlicher oder sachlicher Mittel nicht erfüllen kann, dies bis das kantonale Organ über die erforderlichen Mittel verfügt.

Stand am 15. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen