Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Titel: Organisation
1. Kapitel: Arbeitssicherheit
1. Abschnitt: Durchführungsorgane
< Art. 48 Eidgenössische Durchführungsorgane des ArG
> Art. 50 b. Berufskrankheiten

Art. 49 Schweizerische Unfallversicherungsanstalt a. Verhütung von Berufsunfällen

1 Die SUVA beaufsichtigt die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen in folgenden Betrieben:

1.
Betriebe, die Explosivstoffe herstellen oder verarbeiten;
2.
Betriebe, die Lösungsmittel in grossen Mengen verwenden;
3.
Betriebe, die Tankrevisionen ausführen;
4.
Betriebe der chemischen Industrie;
5.
Betriebe, die Kunststoffprodukte herstellen;
6.
Betriebe der Maschinen-, Metall- und Uhrenindustrie, ohne Autogaragen, mechanische Werkstätten und Betriebe der Fein- und Kleinmechanik;
7.
Betriebe, die Papier herstellen;
8.
Gerbereien, Lederwaren- und Schuhfabriken;
9.
Druckereien;
10.
forstwirtschaftliche Betriebe;
11.
Betriebe des Baugewerbes und Arbeiten anderer Betriebe auf deren Baustellen;
12.
Betriebe, die Gestein und andere Materialien über oder unter Tag gewinnen, be- oder verarbeiten;
13.
Ziegeleien und Betriebe der keramischen Industrie;
14.
Betriebe, die Glas herstellen;
15.
Betriebe, die Gips, Kalk, Kunststein oder Zement herstellen;
16.
Betriebe, die gefährliche Abfälle, Sonderabfälle und Industrieabfälle verwerten, unschädlich machen oder beseitigen;
17.
Militärische Regiebetriebe;
18.1 Transportunternehmungen, welche dem Arbeitszeitgesetz vom 8. Oktober 19712 unterstehen;
19.
Hilfs- und Nebenbetriebe. der Luftfahrtbetriebe (Art. 2 Abs. 3 Bst. c);
20.
Betriebe, die asbesthaltige Produkte herstellen;
21.
Kernanlagen und andere Betriebe, in denen radioaktive Stoffe gehandhabt oder ionisierende Strahlen erzeugt werden; vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c;
22.
Betriebe der Textilindustrie;
23.
Betriebe, die Elektrizität oder Gas erzeugen oder verteilen;
24.
Betriebe, die Wasser aufbereiten oder verteilen;
25.
Betriebe der Holzindustrie.

2 Die SUVA beaufsichtigt ferner die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen für folgende Arbeitsmittel: 3

1.
automatische oder zentral gesteuerte Produktionseinrichtungen wie Fertigungsgsgruppen, Verpackungs- und Abfüllstrassen;
2.
kombinierte Transportsysteme, die namentlich aus Band- und Kettenförderern, Becherwerken, Hänge- und Rollenbahnen, Dreh-, Verschiebe- und Kippvorrichtungen, Spezialwarenaufzügen, Hebebühnen oder Stapelkranen bestehen;
3.
Laufkrane, Portalkrane, Drehkrane und Autokrane;
4.
Aussen- und Innenbefahreinrichtungen mit freihängenden Arbeitskörben oder -sitzen zur Ausführung von Reinigungs-, Verputz- oder anderen Arbeiten;
5.
Hubarbeitsbühnen mit heb- und schwenkbaren Arbeitsplattformen oder Arbeitssitzen zur Ausführung von Arbeiten;
6.
Hochregallager mit Regalförderzeugen zur Lagerung von Einheitsladungen (Gebinde, palettiertes Gut) in Gestellen;
7.
mechanische Einrichtungen zum Parkieren von Strassenfahrzeugen;
8.
Werkseilbahnen;
9.
technische Anlagen der Armee, die in Friedenszeiten von Arbeitnehmern der Regiebetriebe instandgehalten oder betrieben werden;
10.
Flugsicherungsanlagen (Art. 2 Abs. 3 Bst. d);
11.4
Druckgeräte.

3 Die SUVA beaufsichtigt in allen Betrieben die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von besonderen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Berufsunfallgefahren.

4 Die SUVA orientiert das zuständige kantonale Durchführungsorgan des ArG über ihre Interventionen im Rahmen von Absatz 2.


1 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 6. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4228).
2 SR 822.21
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393).
4 Eingefügt durch Art. 17 Abs. 2 der Druckgeräteverwendungsverordnung vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2943).


Stand am 15. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen