Zweiter Titel: Organisation
1. Kapitel: Arbeitssicherheit
1. Abschnitt: Durchführungsorgane
< Art. 48 Eidgenössische Durchführungsorgane des ArG
> Art. 50 b. Berufskrankheiten
Art. 49 Schweizerische Unfallversicherungsanstalt a. Verhütung von Berufsunfällen
1 Die SUVA beaufsichtigt die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen in folgenden Betrieben:
- 1.
- Betriebe, die Explosivstoffe herstellen oder verarbeiten;
- 2.
- Betriebe, die Lösungsmittel in grossen Mengen verwenden;
- 3.
- Betriebe, die Tankrevisionen ausführen;
- 4.
- Betriebe der chemischen Industrie;
- 5.
- Betriebe, die Kunststoffprodukte herstellen;
- 6.
- Betriebe der Maschinen-, Metall- und Uhrenindustrie, ohne Autogaragen, mechanische Werkstätten und Betriebe der Fein- und Kleinmechanik;
- 7.
- Betriebe, die Papier herstellen;
- 8.
- Gerbereien, Lederwaren- und Schuhfabriken;
- 9.
- Druckereien;
- 10.
- forstwirtschaftliche Betriebe;
- 11.
- Betriebe des Baugewerbes und Arbeiten anderer Betriebe auf deren Baustellen;
- 12.
- Betriebe, die Gestein und andere Materialien über oder unter Tag gewinnen, be- oder verarbeiten;
- 13.
- Ziegeleien und Betriebe der keramischen Industrie;
- 14.
- Betriebe, die Glas herstellen;
- 15.
- Betriebe, die Gips, Kalk, Kunststein oder Zement herstellen;
- 16.
- Betriebe, die gefährliche Abfälle, Sonderabfälle und Industrieabfälle verwerten, unschädlich machen oder beseitigen;
- 17.
- Militärische Regiebetriebe;
- 18.1 Transportunternehmungen, welche dem Arbeitszeitgesetz vom 8. Oktober 19712 unterstehen;
- 19.
- Hilfs- und Nebenbetriebe. der Luftfahrtbetriebe (Art. 2 Abs. 3 Bst. c);
- 20.
- Betriebe, die asbesthaltige Produkte herstellen;
- 21.
- Kernanlagen und andere Betriebe, in denen radioaktive Stoffe gehandhabt oder ionisierende Strahlen erzeugt werden; vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c;
- 22.
- Betriebe der Textilindustrie;
- 23.
- Betriebe, die Elektrizität oder Gas erzeugen oder verteilen;
- 24.
- Betriebe, die Wasser aufbereiten oder verteilen;
- 25.
- Betriebe der Holzindustrie.
2 Die SUVA beaufsichtigt ferner die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen für folgende Arbeitsmittel: 3
- 1.
- automatische oder zentral gesteuerte Produktionseinrichtungen wie Fertigungsgsgruppen, Verpackungs- und Abfüllstrassen;
- 2.
- kombinierte Transportsysteme, die namentlich aus Band- und Kettenförderern, Becherwerken, Hänge- und Rollenbahnen, Dreh-, Verschiebe- und Kippvorrichtungen, Spezialwarenaufzügen, Hebebühnen oder Stapelkranen bestehen;
- 3.
- Laufkrane, Portalkrane, Drehkrane und Autokrane;
- 4.
- Aussen- und Innenbefahreinrichtungen mit freihängenden Arbeitskörben oder -sitzen zur Ausführung von Reinigungs-, Verputz- oder anderen Arbeiten;
- 5.
- Hubarbeitsbühnen mit heb- und schwenkbaren Arbeitsplattformen oder Arbeitssitzen zur Ausführung von Arbeiten;
- 6.
- Hochregallager mit Regalförderzeugen zur Lagerung von Einheitsladungen (Gebinde, palettiertes Gut) in Gestellen;
- 7.
- mechanische Einrichtungen zum Parkieren von Strassenfahrzeugen;
- 8.
- Werkseilbahnen;
- 9.
- technische Anlagen der Armee, die in Friedenszeiten von Arbeitnehmern der Regiebetriebe instandgehalten oder betrieben werden;
- 10.
- Flugsicherungsanlagen (Art. 2 Abs. 3 Bst. d);
- 11.4
- Druckgeräte.
3 Die SUVA beaufsichtigt in allen Betrieben die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von besonderen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Berufsunfallgefahren.
4 Die SUVA orientiert das zuständige kantonale Durchführungsorgan des ArG über ihre Interventionen im Rahmen von Absatz 2.
1 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 6. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4228).
2 SR 822.21
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393).
4 Eingefügt durch Art. 17 Abs. 2 der Druckgeräteverwendungsverordnung vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2943).