Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Titel: Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (Arbeitssicherheit)
2. Kapitel: Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im allgemeinen
1. Abschnitt: Pflichten des Arbeitgebers
< Art. 3 Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen
> Art. 5 Persönliche Schutzausrüstungen

Art. 4 Vorübergehende Einstellung der Arbeit

Ist die Sicherheit der Arbeitnehmer auf andere Weise nicht mehr gewährleistet, so muss der Arbeitgeber die Arbeit in den betreffenden Gebäuden oder Räumen oder an den betreffenden Arbeitsstätten oder Betriebseinrichtungen bis zur Behebung des Schadens oder des Mangels einstellen lassen, es sei denn, dass dadurch die Gefahr erhöht würde.


Stand am 15. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen