Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Titel: Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (Arbeitssicherheit)
3. Kapitel: Sicherheitsanforderungen
4. Abschnitt: Arbeitsorganisation
< Art. 38 Arbeitskleidung, PSA
> Art. 40 Brandbekämpfung

Art. 39 Zutrittsverbot

Das Betreten einer Arbeitsstätte muss für Unbefugte verboten oder besonderen Bedingungen unterstellt werden, wenn dadurch eine Gefahr für die dort beschäftigten oder hinzutretenden Arbeitnehmer entsteht. Bei dauernder Gefahr sind die Zutrittsregeln bei den Zutrittsstellen anzuschlagen.


Stand am 15. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen