Erster Titel: Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (Arbeitssicherheit)
3. Kapitel: Sicherheitsanforderungen
2. Abschnitt: Arbeitsmittel
< Art. 32a Verwendung von Arbeitsmitteln
> Art. 33 Lüftung
Art. 32b1 Instandhaltung von Arbeitsmitteln
1 Arbeitsmittel sind gemäss den Angaben des Herstellers fachgerecht in Stand zu halten. Dabei ist dem jeweiligen Einsatzzweck und Einsatzort Rechnung zu tragen. Die Instandhaltung ist zu dokumentieren.
2 Arbeitsmittel, die schädigenden Einflüssen wie Hitze, Kälte und korrosiven Gasen und Stoffen ausgesetzt sind, müssen nach einem zum voraus festgelegten Plan regelmässig überprüft werden. Eine Überprüfung ist auch vorzunehmen, wenn aussergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, welche die Sicherheit des Arbeitsmittels beeinträchtigen könnten. Die Überprüfung ist zu dokumentieren.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393).
Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen