Erster Titel: Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (Arbeitssicherheit)
3. Kapitel: Sicherheitsanforderungen
2. Abschnitt: Arbeitsmittel
< Art. 31 Behälter und Leitungen
> Art. 32a Verwendung von Arbeitsmitteln
Art. 32 Feuerungsanlagen für technische Zwecke
1 Feuerungsanlagen für technische Zwecke sind so einzurichten und zu betreiben, dass insbesondere Brände, Explosionen, Flammenrückschläge und Vergiftungen vermieden werden. Im Aufstellungsraum ist für ausreichende Luftzufuhr zu sorgen.
2 Werden Brennstoffe verwendet, die Explosionen verursachen können, so sind ausserhalb des Arbeits- und Verkehrsbereiches Einrichtungen zum Druckausgleich, insbesondere Explosionsklappen, anzubringen. Ihre Wirksamkeit darf nicht beeinträchtigt werden. Können aus technischen Gründen solche Einrichtungen nicht angebracht werden, so müssen andere Sicherheitsmassnahmen getroffen werden.
Stand am 15. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen