Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Titel: Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (Arbeitssicherheit)
3. Kapitel: Sicherheitsanforderungen
2. Abschnitt: Arbeitsmittel
< Art. 28 Schutzeinrichtungen und Schutzmassnahmen
> Art. 30 Steuer- und Schalteinrichtungen

Art. 29 Zündquellen

1 Arbeitsmittel in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen müssen so gestaltet sein und so verwendet werden, dass sie keine Zündquellen darstellen und dass sich keine Stoffe entzünden oder zersetzen können.1

2 Gegen elektrostatische Aufladungen sind die notwendigen Sicherheitsmassnahmen zu treffen.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393).


Stand am 15. Mai 2012
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