Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Titel: Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (Arbeitssicherheit)
1. Kapitel: Geltungsbereich
< Art. 1 Grundsatz
> Art. 3 Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen

Art. 2 Ausnahmen

1 Die Vorschriften über die Arbeitssicherheit gelten nicht für:

a.
die Privathaushalte;
b.
die Anlagen und Ausrüstungen der Armee.

2 Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen gelten nicht für:

a.
1
b.
die Luftfahrtbetriebe hinsichtlich der Sicherheit der Luftfahrzeuge und jener Tätigkeiten dieser Betriebe und Betriebsteile, die sich auf den Betrieb der Luftfahrzeuge auf der Bewegungsfläche der Flugplätze beziehen, einschliesslich Landung und Abflug;
c.
Kernanlagen hinsichtlich der nuklearen Sicherheit, der Sicherung und des technischen Strahlenschutzes sowie – hinsichtlich des technischen Strahlenschutzes – Betriebe, für die nach der Verordnung vom 30. Juni 19762 über den Strahlenschutz das Bundesamt für Gesundheit (Bundesamt) als Kontrollinstanz vorgesehen ist;
d.
Betriebe, die Anlagen im Sinne des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 19633 erstellen oder benützen, hinsichtlich der Sicherheit der Rohrleitungsanlagen.

3 Hingegen gelten die Vorschriften über die Arbeitssicherheit für:

a.
die militärischen Regiebetriebe und diejenigen technischen Einrichtungen und Geräte der Armee, die in Friedenszeiten von Arbeitnehmern der Regiebetriebe unterhalten werden;
b.
4
c.
die zu Luftfahrtbetrieben gehörenden Hallen, Werkstätten, technischen Anlagen, Einrichtungen und Geräte für Instandhaltung und Prüfung von Luft- und Motorfahrzeugen sowie Lager von Treibstoffen und Schmiermitteln, einschliesslich der Abfülleinrichtungen für Zisternenwagen und der anderen Einrichtungen für die Betankung von Luftfahrzeugen;
d.
die Flugsicherungsanlagen innerhalb und ausserhalb der Flugplätze und die Bereitstellung, den Einsatz und die Instandhaltung der notwendigen Hilfsmittel, Einrichtungen und Geräte von Luftfahrtbetrieben.

1 Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 6. Nov. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4228).
2 [AS 1976 1573, 1979 256, 1981 537, 1983 1964, 1984 876, 1987 652 Art. 21 Ziff. 4, 1988 1561, 1991 1459 Art. 22 Ziff. 2. AS 1994 1947 Art. 140 Abs. 1 Ziff. 1]. Siehe heute die Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994 (SR 814.501).
3 SR 746.1
4 Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 6. Nov. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4228).


Stand am 15. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen