Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Titel: Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (Arbeitssicherheit)
2a. Kapitel: Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit
< Art. 11c Verfügung über die Beizugspflicht
> Art. 11dbis Verfügung über die Eignung der Spezialisten der Arbeitssicherheit

Art. 11d1 Eignung der Spezialisten der Arbeitssicherheit

1 Als Spezialisten der Arbeitssicherheit gelten Arbeitsärzte, Arbeitshygieniker, Sicherheitsingenieure und Sicherheitsfachleute, welche die Anforderungen der Verordnung vom 25. November 19962 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit erfüllen.

2 Der Nachweis einer ausreichenden Ausbildung gilt als erbracht, wenn der Arbeitgeber oder die betroffene Person Ausweise vorlegen kann über eine Grundausbildung und eine Weiterbildung, welche der in Absatz 1 erwähnten Verordnung entsprechen.

3 Können keine solchen Ausweise vorgelegt werden, muss der Arbeitgeber oder die betroffene Person nachweisen, dass die erworbene Ausbildung gleichwertig ist. In- und ausländische Grundausbildungen und Weiterbildungen gelten als gleichwertig, wenn ihr Niveau mindestens die Anforderungen der in Absatz 1 erwähnten Verordnung erfüllt.

4 Die Durchführungsorgane überprüfen die Eignung der Spezialisten der Arbeitssicherheit.


1 Fassung gemäss Anhang 5 der V vom 25. Nov. 1996 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3121).
2 SR 822.116


Stand am 1. Juli 2010
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