Erster Titel: Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (Arbeitssicherheit)
2a. Kapitel: Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit
< Art. 11d Eignung der Spezialisten der Arbeitssicherheit
> Art. 11e Aufgaben der Spezialisten der Arbeitssicherheit
Art. 11dbis 1 Verfügung über die Eignung der Spezialisten der Arbeitssicherheit
1 Vor Erlass einer Verfügung müssen die Durchführungsorgane das Bundesamt2 und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)3 anhören.
2 Die Verfügungen sind neben dem Arbeitgeber auch der betroffenen Person zu eröffnen und dem Bundesamt mitzuteilen. Die betroffene Person kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie der Arbeitgeber.
1 Eingefügt durch Anhang 5 der V vom 25. Nov. 1996 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 822.116).
2 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
3 Ausdruck gemäss Art. 22 Abs. 1 Ziff. 15 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 2000 187). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.