Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Titel: Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (Arbeitssicherheit)
2a. Kapitel: Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit
< Art. 11a Beizugspflicht des Arbeitgebers
> Art. 11c Verfügung über die Beizugspflicht

Art. 11b1 Richtlinien über die Beizugspflicht

1 Die Koordinationskommission nach Artikel 85 Absatz 2 des Gesetzes (Koordinationskommission) erlässt Richtlinien zu Artikel 11a Absätze 1 und 2.2

2 Werden vom Arbeitgeber die Richtlinien befolgt, so wird vermutet, dass er seiner Verpflichtung zum Beizug von Spezialisten der Arbeitssicherheit nachgekommen ist.

3 Der Arbeitgeber kann auf andere Weise der Verpflichtung zum Beizug von Spezialisten der Arbeitssicherheit nachkommen, als dies die Richtlinien vorsehen, wenn er nachweist, dass der Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und ihre Sicherheit gewährleistet ist.


1 Siehe die SchlB Änd. vom 1. Juni 1993 am Ende der vorliegenden V.
2 Fassung gemäss Anhang 5 der V vom 25. Nov. 1996 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3121).


Stand am 15. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen