Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anhang 31

(Art. 36 Abs. 2)

Bemessung der Integritätsentschädigung

1.
Für die nachstehend genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes.
Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. Das gilt auch für das Zusammenfallen mehrerer körperlicher, geistiger und psychischer Integritäts-schäden.
Integritätsschäden, die gemäss nachstehender Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung.
Der Integritätsschaden wird – mit Ausnahme der Sehhilfen – ohne Hilfsmittel beurteilt.
2.
Völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt. Bei teilweisem Verlust und bei teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer; die Entschädigung entfällt jedoch ganz, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe.

Skala der Integritätsentschädigung

Prozent

Prozent

Verlust von mindestens zwei Gliedern eines Langfingers oder eines Gliedes des Daumens

5

Verlust eines Beines im Kniegelenk

40

Verlust eines Daumens

20

Verlust eines Beines oberhalb des Kniegelenks

50

Verlust einer Hand

40

Verlust einer Ohrmuschel

10

Verlust eines Arms im Ellbogen oder oberhalb desselben

50

Verlust der Nase

30

Verlust einer Grosszehe

5

Skalpierung

30

Verlust eines Fusses

30

Sehr schwere Entstellung im Gesicht

50

Verlust einer Niere

20

Schwere Beeinträchtigung der Kaufähigkeit

25

Verlust der Milz

10

Sehr starke schmerzhafte Funktionseinschränkung der Wirbelsäule

50

Verlust der Geschlechtsorgane oder der Fortpflanzungsfähigkeit

40

Paraplegie

90

Verlust des Geruchs- oder Geschmacksinnes

15

Tetraplegie

100

Verlust des Gehörs auf einem Ohr

15

Sehr schwere Beeinträchtigung der Lungenfunktion

80

Verlust des Sehvermögens auf einer Seite

30

Sehr schwere Beeinträchtigung der Nierenfunktion

80

Vollständige Taubheit

85

Beeinträchtigung von psychischen Teilfunktionen wie Gedächtnis und Konzentrationsfähigkeit

20

Vollständige Blindheit

100

Posttraumatische Epilepsie mit Anfällen oder in Dauermedikation ohne Anfälle

30

Habituelle Schulterluxation

10

Sehr schwere organische Sprachstörungen, sehr schweres motorisches oder psychoorganisches Syndrom

80


1 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Bereinigt durch Ziff. II der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3881).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen