Anhang 31
(Art. 36 Abs. 2)
Bemessung der Integritätsentschädigung
- 1.
- Für die nachstehend genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes.
- Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. Das gilt auch für das Zusammenfallen mehrerer körperlicher, geistiger und psychischer Integritäts-schäden.
- Integritätsschäden, die gemäss nachstehender Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung.
- Der Integritätsschaden wird – mit Ausnahme der Sehhilfen – ohne Hilfsmittel beurteilt.
- 2.
- Völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt. Bei teilweisem Verlust und bei teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer; die Entschädigung entfällt jedoch ganz, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe.
Skala der Integritätsentschädigung
|
Prozent |
Prozent | |||
|
Verlust von mindestens zwei Gliedern eines Langfingers oder eines Gliedes des Daumens |
5 |
Verlust eines Beines im Kniegelenk |
40 | |
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Verlust eines Daumens |
20 |
Verlust eines Beines oberhalb des Kniegelenks |
50 | |
|
Verlust einer Hand |
40 |
Verlust einer Ohrmuschel |
10 | |
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Verlust eines Arms im Ellbogen oder oberhalb desselben |
50 |
Verlust der Nase |
30 | |
|
Verlust einer Grosszehe |
5 |
Skalpierung |
30 | |
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Verlust eines Fusses |
30 |
Sehr schwere Entstellung im Gesicht |
50 | |
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Verlust einer Niere |
20 |
Schwere Beeinträchtigung der Kaufähigkeit |
25 | |
|
Verlust der Milz |
10 |
Sehr starke schmerzhafte Funktionseinschränkung der Wirbelsäule |
50 | |
|
Verlust der Geschlechtsorgane oder der Fortpflanzungsfähigkeit |
40 |
Paraplegie |
90 | |
|
Verlust des Geruchs- oder Geschmacksinnes |
15 |
Tetraplegie |
100 | |
|
Verlust des Gehörs auf einem Ohr |
15 |
Sehr schwere Beeinträchtigung der Lungenfunktion |
80 | |
|
Verlust des Sehvermögens auf einer Seite |
30 |
Sehr schwere Beeinträchtigung der Nierenfunktion |
80 | |
|
Vollständige Taubheit |
85 |
Beeinträchtigung von psychischen Teilfunktionen wie Gedächtnis und Konzentrationsfähigkeit |
20 | |
|
Vollständige Blindheit |
100 |
Posttraumatische Epilepsie mit Anfällen oder in Dauermedikation ohne Anfälle |
30 | |
|
Habituelle Schulterluxation |
10 |
Sehr schwere organische Sprachstörungen, sehr schweres motorisches oder psychoorganisches Syndrom |
80 | |
1 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Bereinigt durch Ziff. II der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3881).