Zweiter Titel: Gegenstand der Versicherung
1. Kapitel: Allgemeines
< Art. 8 Verlängerung der Versicherung durch Abrede
> Art. 10 Weitere Körperschädigungen
Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen1
2 Folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen sind, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:3
- a.4
- Knochenbrüche;
- b.
- Verrenkungen von Gelenken;
- c.
- Meniskusrisse;
- d.
- Muskelrisse;
- e.
- Muskelzerrungen;
- f.
- Sehnenrisse;
- g.
- Bandläsionen;
- h.
- Trommelfellverletzungen.
3 Keine Körperschädigung im Sinne von Absatz 2 stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, welche infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.5
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
2 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).