Fünfter Titel: Organisation
1. Kapitel: Versicherer
2. Abschnitt: Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
< Art. 88 Hilfs- Neben- und gemischte Betriebe
> Art. 90 Registrierung
Art. 89 Arbeiten auf eigene Rechnung
Als Arbeiten auf eigene Rechnung im Sinne von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes gelten Arbeiten für den Eigenbedarf, deren Erledigung ohne Berücksichtigung der Mitarbeit des Arbeitgebers voraussichtlich mindestens 500 Arbeitsstunden erfordert. Wer solche Arbeiten ausführt, muss seine Arbeitnehmer bei der SUVA melden.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen