Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Titel: Versicherte Personen
< Art. 7 Ende der Versicherung bei Wegfall des Lohnes
> Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen

Art. 8 Verlängerung der Versicherung durch Abrede

Abreden mit dem Versicherer über die Verlängerung der Nichtberufsunfallversicherung müssen einzeln oder kollektiv vor dem Ende dieser Versicherung getroffen werden.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen