Fünfter Titel: Organisation
1. Kapitel: Versicherer
2. Abschnitt: Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
< Art. 78 Verkehrs-, Transport- und angeschlossene Betriebe
> Art. 80 Schlachthäuser mit maschinellen Einrichtungen
Art. 79 Handelsbetriebe
1 Als schwere Waren im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe h des Gesetzes gelten lose oder verpackte Güter von mindestens 50 kg Gewicht sowie Schüttgüter; Flüssigkeiten gelten als schwere Waren, wenn sie in Behältern gelagert werden, die zusammen mit dem Inhalt mindestens 50 kg wiegen.
2 Als grosse Menge gilt ein Gesamtgewicht von mindestens 20 Tonnen ständig gelagerter schwerer Ware.
3 Als Maschinen gelten insbesondere Aufzüge, Hubstapler, Krane, Seilwinden und Fördereinrichtungen.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen