Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Fünfter Titel: Organisation
1. Kapitel: Versicherer
1. Abschnitt: Informationspflicht
< Art. 71 Koordination der Tarife
> Art. 72a Gebühren

Art. 72 Pflicht der Versicherer und Arbeitgeber1

Die Versicherer sorgen dafür, dass die Arbeitgeber über die Durchführung der Unfallversicherung ausreichend informiert werden. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Information an die Arbeitnehmer weiterzugeben.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).


Stand am 1. Januar 2012
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