Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Titel: Versicherte Personen
< Art. 6 Arbeitnehmer von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland
> Art. 8 Verlängerung der Versicherung durch Abrede

Art. 7 Ende der Versicherung bei Wegfall des Lohnes

1 Als Lohn im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes gelten:

a.
der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn;
b.1
Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Invalidenversicherung (IV) und jene der Krankenkassen und privaten Kranken- und Unfallversicherer, welche die Lohnfortzahlung ersetzen, Entschädigungen nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 19522 sowie Entschädigungen einer kantonalen Mutterschaftsversicherung;
c.
Familienzulagen, die als Kinder—, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden;
d.
Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der AHV erhoben werden.

2 Nicht als Lohn gelten:

a.
Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebsschliessung, bei Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten;
b.
Vergütungen wie Gratifikationen, Weihnachtszulagen, Erfolgsbeteiligungen, Abgabe von Arbeitnehmeraktien, Tantiemen, Treueprämien und Dienstaltersgeschenke.

1 Fassung gemäss Art. 45 Ziff. 2 der V vom 24. Nov. 2004 zum Erwerbsersatzgesetz, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1251).
2 SR 834.1


Stand am 1. Januar 2012
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