Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Vierter Titel: Medizinalrecht und Tarifwesen
1a. Kapitel: Rechnungstellung
< Art. 69 Chiropraktoren, medizinische Hilfspersonen und Laboratorien
> Art. 70 Vereinbarungen

Art. 69a

1 Die Leistungserbringer haben in ihren Rechnungen folgende Angaben zu machen:

a.
Kalendarium der Behandlungen;
b.
erbrachte Leistungen im Detaillierungsgrad, den der massgebliche Tarif vorsieht;
c.
Diagnose.

2 Die von der Unfallversicherung übernommenen Leistungen sind in der Rechnung von anderen Leistungen klar zu unterscheiden.

3 Bei Analysen erfolgt die Rechnungsstellung an den Schuldner der Vergütung ausschliesslich durch das Laboratorium, das die Analyse durchgeführt hat.1


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3255).


Stand am 1. Januar 2012
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