Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Titel: Versicherte Personen
< Art. 4 Entsandte Arbeitnehmer
> Art. 6 Arbeitnehmer von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland

Art. 5 Transportbetriebe und öffentliche Verwaltungen

Versichert ist bei vorübergehender oder dauernder Tätigkeit im Ausland:

a.
das Personal schweizerischer Eisenbahnunternehmungen, das auf einer ihrer Strecken beschäftigt wird;
b.
das in der Schweiz angestellte Personal von Flugbetrieben mit Hauptsitz im Inland;
c.
das nach schweizerischem Recht angestellte Personal schweizerischer öffentlicher Verwaltungen und schweizerischer Zentralen für Handels- oder Verkehrsförderung.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen