Erster Titel: Versicherte Personen
< Art. 4 Entsandte Arbeitnehmer
> Art. 6 Arbeitnehmer von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland
Art. 5 Transportbetriebe und öffentliche Verwaltungen
Versichert ist bei vorübergehender oder dauernder Tätigkeit im Ausland:
- a.
- das Personal schweizerischer Eisenbahnunternehmungen, das auf einer ihrer Strecken beschäftigt wird;
- b.
- das in der Schweiz angestellte Personal von Flugbetrieben mit Hauptsitz im Inland;
- c.
- das nach schweizerischem Recht angestellte Personal schweizerischer öffentlicher Verwaltungen und schweizerischer Zentralen für Handels- oder Verkehrsförderung.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen