Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Titel: Versicherungsleistungen
3. Kapitel: Kürzung und Verweigerung von Versicherungsleistungen aus besonderen Gründen
< Art. 48 Schuldhafte Herbeiführung des Unfalles
> Art. 50 Wagnisse

Art. 49 Aussergewöhnliche Gefahren

1 Sämtliche Versicherungsleistungen werden verweigert für Nichtberufsunfälle, die sich ereignen bei:

a.
ausländischem Militärdienst;
b.
Teilnahme an kriegerischen Handlungen, Terrorakten und bandenmässigen Verbrechen.

2 Die Geldleistungen werden mindestens um die Hälfte gekürzt für Nichtberufsunfälle, die sich ereignen bei:

a.
Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, der Versicherte sei als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden;
b.
Gefahren, denen sich der Versicherte dadurch aussetzt, dass er andere stark provoziert;
c.
Teilnahme an Unruhen.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen