Dritter Titel: Versicherungsleistungen
3. Kapitel: Kürzung und Verweigerung von Versicherungsleistungen aus besonderen Gründen
< Art. 48 Schuldhafte Herbeiführung des Unfalles
> Art. 50 Wagnisse
Art. 49 Aussergewöhnliche Gefahren
1 Sämtliche Versicherungsleistungen werden verweigert für Nichtberufsunfälle, die sich ereignen bei:
- a.
- ausländischem Militärdienst;
- b.
- Teilnahme an kriegerischen Handlungen, Terrorakten und bandenmässigen Verbrechen.
2 Die Geldleistungen werden mindestens um die Hälfte gekürzt für Nichtberufsunfälle, die sich ereignen bei:
- a.
- Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, der Versicherte sei als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden;
- b.
- Gefahren, denen sich der Versicherte dadurch aussetzt, dass er andere stark provoziert;
- c.
- Teilnahme an Unruhen.
Stand am 1. Januar 2012
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