Dritter Titel: Versicherungsleistungen
2. Kapitel: Geldleistungen
6. Abschnitt: Hinterlassenenrenten
< Art. 38 Höhe
> Art. 40 Pflegekinder
Art. 39 Geschiedener Ehegatte
Die Verpflichtung zu Unterhaltsbeiträgen an den geschiedenen Ehegatten nach Artikel 29 Absatz 4 des Gesetzes muss durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil oder eine gerichtlich genehmigte Scheidungskonvention ausgewiesen sein.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen