Dritter Titel: Versicherungsleistungen
2. Kapitel: Geldleistungen
5. Abschnitt: Hilflosenentschädigung
< Art. 36
> Art. 38 Höhe
Art. 37 Entstehung und Erlöschen des Anspruches
Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, jedoch frühestens beim Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen dahinfallen oder der Berechtigte stirbt.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen