Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Titel: Versicherungsleistungen
2. Kapitel: Geldleistungen
1. Abschnitt: Versicherter Verdienst
< Art. 21 Kosten von Leichentransporten im Ausland
> Art. 23 Massgebender Lohn für das Taggeld in Sonderfällen

Art. 22 Im Allgemeinen

1 Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 126 000 Franken im Jahr und 346 Franken im Tag.1

2 Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit den folgenden Abweichungen:

a.
Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der AHV erhoben werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst;
b.
Familienzulagen, die als Kinder—, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst;
c.
für mitarbeitende Familienglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter wird mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn berücksichtigt;
d.
Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebsschliessung, Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten werden nicht berücksichtigt.
e.
2

3 Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht.3

3bis Hatte eine versicherte Person bis zum Unfall Anspruch auf ein Taggeld nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19594 über die Invalidenversicherung (IVG), so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Gesamtbetrag des Taggeldes der IV, höchstens aber 80 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach Absatz 1.5

4 Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt.6


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 3667).
2 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 1987 (AS 1987 1498).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
4 SR 831.20
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3881).
6 Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).


Stand am 1. Januar 2012
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