Zehnter Titel: Schlussbestimmungen
3. Kapitel: Übergangsbestimmungen
< Art. 147 Wegfall bestehender Versicherungsverträge
> Art. 148
Art. 147a1 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Dezember 1997
Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben, und Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen