Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Titel: Gegenstand der Versicherung
2. Kapitel: Unfälle und Berufskrankheiten
< Art. 13 Teilzeitbeschäftigte
> Art. 15 Behandlung in einer Heilanstalt

Art. 14 Berufskrankheiten

Die schädigenden Stoffe und arbeitsbedingten Erkrankungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes sind im Anhang 1 aufgeführt.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen