Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Neunter Titel: Freiwillige Versicherung
< Art. 138 Grundlage für die Bemessung der Prämien und Geldleistungen
> Art. 140 Teuerungszulagen

Art. 139 Prämien

1 Die Versicherer können in der freiwilligen Versicherung eine Nettoprämie vorsehen, die gesamthaft für die Berufs- und die Nichtberufsunfallversicherung gilt. Die Prämie ist so zu bemessen, dass die freiwillige Versicherung selbsttragend ist.

2 In der freiwilligen Versicherung werden für Teuerungszulagen sowie für die Verhütung von Berufsunfällen, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfällen keine Prämienzuschläge erhoben.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen