Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Titel: Gegenstand der Versicherung
2. Kapitel: Unfälle und Berufskrankheiten
< Art. 12 Berufsunfälle
> Art. 14 Berufskrankheiten

Art. 13 Teilzeitbeschäftigte

1 Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt, sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert.1

2 Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit dieses Mindestmass nicht erreicht, gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2879).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen