Zweiter Titel: Gegenstand der Versicherung
2. Kapitel: Unfälle und Berufskrankheiten
< Art. 12 Berufsunfälle
> Art. 14 Berufskrankheiten
Art. 13 Teilzeitbeschäftigte
1 Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt, sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert.1
2 Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit dieses Mindestmass nicht erreicht, gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2879).
Stand am 1. Januar 2012
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