Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Sechster Titel: Finanzierung
2. Kapitel: Prämien
< Art. 118 Spezielle Abrechnungsverfahren
> Art. 120 Festsetzung der Prämien

Art. 1191 Minimalprämie

Die Versicherer können für jeden Zweig der obligatorischen Versicherung eine Minimalprämie von höchstens 100 Franken pro Jahr vorsehen. In diesem Betrag sind die Prämienzuschläge nach Artikel 92 Absatz 1 des Gesetzes enthalten.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5261).


Stand am 1. Januar 2012
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