Sechster Titel: Finanzierung
2. Kapitel: Prämien
< Art. 118 Spezielle Abrechnungsverfahren
> Art. 120 Festsetzung der Prämien
Art. 1191 Minimalprämie
Die Versicherer können für jeden Zweig der obligatorischen Versicherung eine Minimalprämie von höchstens 100 Franken pro Jahr vorsehen. In diesem Betrag sind die Prämienzuschläge nach Artikel 92 Absatz 1 des Gesetzes enthalten.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5261).
Stand am 1. Januar 2012
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