Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Sechster Titel: Finanzierung
2. Kapitel: Prämien
< Art. 117 Zuschlag für ratenweise Prämienzahlung und Verzugszinsen
> Art. 118 Spezielle Abrechnungsverfahren

Art. 117a1 Vergütungszinsen

1 Vergütungszinsen nach Artikel 26 Absatz 1 ATSG werden ausgerichtet für nicht geschuldete Prämien, die von der Versicherung zurückerstattet oder verrechnet werden.

2 Der Zinsenlauf beginnt im Allgemeinen am 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die nicht geschuldeten Prämien bezahlt wurden.

3 Auf die Differenz zwischen den geschätzten und den endgültigen Prämienbeträgen werden ab Eingang der vollständigen und ordnungsgemässen Lohnerklärung beim Versicherer Vergütungszinsen ausgerichtet, sofern die Rückerstattung nicht innert 30 Tagen erfolgt.

4 Auf Prämienbeträgen, welche auf Grund der Prüfung der Lohnaufzeichnungen zurückzuerstatten sind, werden seit der Feststellung der Lohnsummendifferenz Vergütungszinsen ausgerichtet, sofern die Rückerstattung nicht innert 30 Tagen erfolgt.

5 Die Zinsen laufen bis zur vollständigen Rückerstattung.

6 Der Satz für den Vergütungszins beträgt 5 Prozent im Jahr.

7 Die Zinsen werden tageweise berechnet. Ganze Monate werden zu 30 Tagen angerechnet.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).


Stand am 1. Januar 2012
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