Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Titel: Gegenstand der Versicherung
1. Kapitel: Allgemeines
< Art. 10 Weitere Körperschädigungen
> Art. 12 Berufsunfälle

Art. 11 Rückfälle und Spätfolgen

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen