Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Sechster Titel: Finanzierung
1. Kapitel: Rechnungsgrundlagen und Finanzierungsverfahren
< Art. 108 Rechnungsgrundlagen
> Art. 110 Rückstellungen

Art. 109 Rechnungsführung

1 Für jedes Rechnungsjahr sind zu erstellen:

a.
eine Betriebsrechnung für jeden Versicherungszweig;
b.
eine Übersicht über die Rückstellungen;
c.
ein Jahresbericht.

2 Der Betriebsrechnung jedes Versicherungszweiges sind die Prämieneinnahmen gutzuschreiben und die Versicherungsleistungen einschliesslich der Änderungen der versicherungstechnischen Rückstellungen zu belasten.

3 Die übrigen Erträge sind nach ihrer Herkunft und die übrigen Aufwendungen nach ihrer Verursachung auf die Betriebsrechnungen aufzuteilen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen