Sechster Titel: Finanzierung
1. Kapitel: Rechnungsgrundlagen und Finanzierungsverfahren
< Art. 108 Rechnungsgrundlagen
> Art. 110 Rückstellungen
Art. 109 Rechnungsführung
1 Für jedes Rechnungsjahr sind zu erstellen:
- a.
- eine Betriebsrechnung für jeden Versicherungszweig;
- b.
- eine Übersicht über die Rückstellungen;
- c.
- ein Jahresbericht.
2 Der Betriebsrechnung jedes Versicherungszweiges sind die Prämieneinnahmen gutzuschreiben und die Versicherungsleistungen einschliesslich der Änderungen der versicherungstechnischen Rückstellungen zu belasten.
3 Die übrigen Erträge sind nach ihrer Herkunft und die übrigen Aufwendungen nach ihrer Verursachung auf die Betriebsrechnungen aufzuteilen.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen