Fünfter Titel: Organisation
1. Kapitel: Versicherer
5. Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften
< Art. 103 Zusammenwirken der Versicherer
> Art. 104 Aufsichtsbehörden
Art. 103a1 Erfüllung internationaler Verpflichtungen
1 Die SUVA ist für die Durchführung der Leistungsaushilfe in der Unfallversicherung nach den internationalen Verpflichtungen der Schweiz zuständig.
2 Die durch die Leistungsaushilfe verursachten Kosten werden zu zwei Dritteln von der SUVA und zu einem Drittel von den Versicherern nach Artikel 68 des Gesetzes getragen.
3 Der Bund übernimmt die durch die Vorfinanzierung der Leistungsaushilfe entstehenden Zinskosten.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen