Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Fünfter Titel: Organisation
1. Kapitel: Versicherer
5. Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften
< Art. 102 Leistungspflicht bei Berufskrankheiten
> Art. 103a Erfüllung internationaler Verpflichtungen

Art. 103 Zusammenwirken der Versicherer

Die Versicherer müssen sich auf Anfrage gegenseitig über Unfälle, Berufskrankheiten, Leistungen und Einstufung im Prämientarif unentgeltlich Auskunft geben, soweit es die Durchführung der Unfallversicherung erfordert.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen