Fünfter Titel: Organisation
1. Kapitel: Versicherer
5. Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften
< Art. 102 Leistungspflicht bei Berufskrankheiten
> Art. 103a Erfüllung internationaler Verpflichtungen
Art. 103 Zusammenwirken der Versicherer
Die Versicherer müssen sich auf Anfrage gegenseitig über Unfälle, Berufskrankheiten, Leistungen und Einstufung im Prämientarif unentgeltlich Auskunft geben, soweit es die Durchführung der Unfallversicherung erfordert.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen