Zweiter Titel: Gegenstand der Versicherung
1. Kapitel: Allgemeines
< Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen
> Art. 11 Rückfälle und Spätfolgen
Art. 10 Weitere Körperschädigungen
Der Versicherer erbringt seine Leistungen auch für Körperschädigungen, die der Versicherte durch von ihm angeordnete oder sonst wie notwendig gewordene medizinische Abklärungsuntersuchungen erleidet.
Stand am 1. Januar 2012
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