Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Siebenter Titel: Finanzierung
1. Kapitel: Rechnungsgrundlagen und Finanzierungsverfahren
< Art. 88 Förderung der Verhütung von Nichtberufsunfällen
> Art. 90 Finanzierungsverfahren

Art. 89 Grundlagen und Gliederung der Rechnung

1 Für die Durchführung der Unfallversicherung sind einheitliche Rechnungsgrundlagen zu verwenden. Der Bundesrat erlässt Richtlinien.

2 Die Versicherer führen je eine gesonderte Rechnung für:

a.
die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und der Berufskrankheiten;
b.
die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle;
c.
die freiwillige Versicherung (Art. 4 und 5).

3 Die Finanzierung jedes dieser Zweige hat selbsttragend zu sein.

4 Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen