Siebenter Titel: Finanzierung
1. Kapitel: Rechnungsgrundlagen und Finanzierungsverfahren
< Art. 88 Förderung der Verhütung von Nichtberufsunfällen
> Art. 90 Finanzierungsverfahren
Art. 89 Grundlagen und Gliederung der Rechnung
1 Für die Durchführung der Unfallversicherung sind einheitliche Rechnungsgrundlagen zu verwenden. Der Bundesrat erlässt Richtlinien.
2 Die Versicherer führen je eine gesonderte Rechnung für:
- a.
- die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und der Berufskrankheiten;
- b.
- die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle;
- c.
- die freiwillige Versicherung (Art. 4 und 5).
3 Die Finanzierung jedes dieser Zweige hat selbsttragend zu sein.
4 Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen